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Am 20.03.2001 mussten auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach Ermittlungsbeamte auch die Geschäftsräume des Unternehmens K2-Computer in Wegeleben aufsuchen.
Die Beamten trafen dort auf aufgeschlossene Mitarbeiter, die jedoch wenig Verständnis für die gegen sie erhobenen Vorwürfe hatten. Bereitwillig wurde den Ermittlungskräften Zutritt gewährt und alle Fragen beantwortet. Schnell kristallisierte sich heraus, dass sich die Maßnahme NICHT gegen einen Übeltäter, sondern gegen ein Opfer von Ignoranz, Unverständnis und Starrsinn richtete.
Der Anzeige Erstattende hatte nämlich, wohlwissend, nur einen geringen Teil des zugrundeliegenden Sachverhaltes in seiner Strafanzeige dargestellt. So wurde die Behauptung aufgestellt, dass sich die Mitarbeiter des Unternehmens K2 in das System der Firma Ziegler eingeschleust hätten. Obwohl keine Spur zu K2-Computer oder nach Wegeleben führte und der Anzeigeerstatter diesen Umstand kannte, erfolgte die Behauptung des widerrechtlichen Eindringens in das
Unternehmen der Ziegler Informatics GmbH durch K2-Computer oder mit Hilfe von K2-Computer.
Hintergrund ist wohl, dass bereits im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens die Behauptung aufgestellt worden war, dass Betriebsunterlagen entwendet wurden. Durch das Landgericht Düsseldorf wurde jedoch mit Urteil vom 11.10.2000 festgestellt, dass die Firma Ziegler diese Behauptung nicht beweisen konnte. Das Gericht hat darüber hinaus sogar Zweifel daran geäußert, dass es sich überhaupt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma Ziegler
Informatics GmbH handelt. Das Landgericht äußerte sich insoweit, dass es sich auch um Eigentum der Geschäftspartner handeln könnte.
In einem weiteren Verfahren ging es schließlich um die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Vertragskündigung und der damit verbundenen Folgen. Durch das Landgericht Düsseldorf wurde mit weiterem Urteil vom 29.11.2000 festgestellt, dass es der Firma Ziegler Informatics GmbH untersagt wird, das von der Firma K2-Computer entwickelte Softwaremodul CADdy (TM) STRASSE in jeder Form zu vermarkten, insbesondere (entgeltlich oder unentgeltlich) Dritten zu überlassen. Gegenstand
der zu Grunde liegenden Kündigung waren insgesamt 26 Produkte der Firma K2-Computer, die für eine bestimmte Zeit Ziegler zum Weiterverkauf zur Verfügung standen und nun gekündigt waren.
Auch wurde die Unternehmensleitung (Herr Rainer Ziegler) wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die weitere Werbung sowie der weitere Vertrieb der Softwareprodukte der Firma K2-Computer nach der Kündigung nicht mehr auf einer vertraglichen Grundlage und somit RECHTSWIDRIG erfolgt. Dennoch wurde der Vertrieb und das Marketing für die Produkte nicht eingestellt.
Obwohl die Ziegler Informatics GmbH es noch nicht einmal für nötig hält, die bis zur Kündigung entstandenen Lizenzansprüche - in einer nicht unbeträchtlichen Höhe - zu erfüllen, wurden weiterhin die Softwareprodukte des Unternehmens K2-Computer verkauft, vermarktet - und nicht ausgeglichen.
Die Firma K2-Computer sah sich nunmehr veranlasst, die Ebene der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zu verlassen. Im Rahmen einer umfangreichen Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wurde daher STRAFANZEIGE wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung und vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung gegen die Verantwortlichen des Unternehmens Ziegler Informatics GmbH gestellt.
Es mag daher jeder selbst entscheiden, wer sich legal und wettbewerbsgemäß verhält oder nicht.
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